Abteilungsordnung der Leichtathletikabteilung des USC Freiburg e.V.§4
(Neufassung vom 12.12.2023)
§ 1 Gültigkeit
Die Abteilungsordnung gilt für die Mitglieder der Leichtathletikabteilung des USC Freiburg. Sie ergänzt die Satzung des Gesamtvereins (gem. § 11, Abs.2), regelt die darin der Abteilung zuerkannten Rechte und Pflichten und Bedarf – ebenso wie jede Änderung – der Genehmigung des Vorstandes des Gesamtvereins.
§ 2 Organe der Abteilung
Abteilungsversammlung
Abteilungsvorstand
§ 3 Abteilungsversammlung
Die Abteilungsversammlung wird alle zwei Jahre durch die Abteilungsleitung, stellvertretend durch die Abteilungsvertretung, den Sportwart*in oder einen Trainer*in einberufen. Jedes Mitglied der Abteilung ist stimmberechtigt, soweit es nach § 7 Abs.6, Satz 2 der USC-Satzung die Mitgliedschaft erworben hat, und in der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins stimmberechtigt ist. Nicht stimmberechtigt sind solche Mitglieder des USC, die für einen anderen Verein eine gültige LA-Startberechtigung haben. Alle Entscheidungen der Abteilungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abteilungsmitglieder getroffen.
Die Abteilungsversammlung ist zuständig für:
- Die Entgegennahme des Jahresberichts des Abteilungsvorstands.
- Die Entlastung des Abteilungsvorstands.
- Die Änderung der Abteilungsordnung.
- Die Wahl des Abteilungsvorstands.
Eine außerordentliche Abteilungsversammlung ist einzuberufen, wenn
- die Einberufung von 10 stimmberechtigten Abteilungsmitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Abteilungsleitung verlangt wird, oder
- der Abteilungsvorstand es für erforderlich hält.
Die Abteilungsversammlung ist von der Abteilungsleitung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Verteilung kann über die Trainer*innen und/oder die Mannschaftsverantwortlichen erfolgen.
Sachanträge, die nicht von Vorstandsmitgliedern gestellt werden, werden in der Abteilungsversammlung zurückgewiesen, wenn sie sich nicht auf einen in der Einberufung genannten Tagesordnungspunkt beziehen und nicht mindestens sieben Tage vor Versammlungsbeginn der Abteilungsleitung oder deren Stellvertretung vorgelegt worden sind.
Die Abteilungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen der Abteilungsversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abteilungsmitglieder getroffen. Eine Änderung der Abteilungsordnung bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Wunsch eines anwesenden Stimmberechtigten ist die Abstimmung schriftlich und geheim durchzuführen. Mündliche oder schriftliche Stimmabgabe für nicht anwesende Mitglieder ist nicht möglich.
§4 Abteilungsvorstand
Zum Abteilungsvorstand gehören die Abteilungsleitung, Abteilungsstellvertretung, die Sportwart*in und die Trainer*in. Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes werden jeweils für 2 Jahre durch die Abteilungsversammlung gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig.
Die Abteilungsleitung koordiniert und leitet die Arbeit der Abteilung. Sie ist für alle die Abteilung betreffenden organisatorischen Fragen zuständig. Ferner hat sie die Abteilung und ihre Interessen gegenüber Öffentlichkeit, Fachverband, Gesamtverein und den Vorstand zu vertreten und die ihr sonst in der Satzung des Gesamtvereins zugedachten Aufgaben wahrzunehmen. Ihr obliegt außerdem die Pressearbeit. Sie berichtet regelmäßig auf der Homepage.
Wenn nicht anders festgelegt wurde, organisiert, koordiniert und überwacht die Abteilungsleitung den laufenden Wettkampf- und Trainingsbetrieb. Ferner ist sie für die Startpässe verantwortlich. Sie steht dafür ein, dass die Wettkampfmannschaften und die einzelnen Wettkämpfer*innen bestmöglich betreut werden.
Die Stellvertretung unterstützt die Abteilungsleitung in seinen Tätigkeiten. Sie überwacht zudem alle finanzpolitischen Aktivitäten und überprüft die Finanzplanung und Ausgaben der Leichtathletikabteilung. Bei einer Verhinderung der Abteilungsleitung vertritt sie diesen nach außen bzw. im Gesamtvorstand.
Die Sportwart*in unterstützt die Abteilungsleitung in seinen Tätigkeiten. Dies bezieht sich vor allem auf die Meldungen zu Wettkämpfen, die Aufstellung von Mannschaften, die Planung und Durchführung von Trainingslagern.
Die Athletensprecher*in vertritt die Wünsche und Belange der Athleten*innen gegenüber der Abteilungsleitung. Sie bespricht mit der Abteilungsleitung oder der Stellvertretung vorhandene Probleme und sucht nach gemeinsamen Lösungsansätzen.
Die Trainer*innen sind für die sportliche Ausbildung der Abteilungsmitglieder verantwortlich
§5 Leichtathleten*innen
Jedes Mitglied der Abteilung hat Anspruch auf Training im Rahmen der der Abteilung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Mitglieder, die sich zu regelmäßigem Trainingsbesuch und zu regelmäßiger Teilnahme an Wettkämpfen verpflichten, können besonders gefördert werden.
Der Ausschluss aus einer Wettkampfmannschaft kann von der Trainer*in vorgenommen werden, wenn ein die Gruppenleistung beeinträchtigendes Verhalten dies notwendig macht.
§6 Finanzordnung
Die Finanzordnung regelt alle Finanzangelegenheiten der Abteilung im Rahmen der ihr in der Satzung des Gesamtvereins zugestandenen Selbständigkeit. Sie wird vom Abteilungsvorstand beschlossen.
Der Abteilungsetat wird durch die Abteilungsleitung disponiert und im Entwurf dem Gesamtvorstand vorgelegt. Die technische Abwicklung liegt bei der Geschäftsstelle des Gesamtvereins.
Die Abteilungsleitung ist verpflichtet, sparsam zu wirtschaften und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Zuschüsse zu erhalten (insbesondere von Seiten des Fachverbandes oder des Sportbundes, der Stadt Freiburg, der zuständigen Organe des Landes oder des Bundes für die Förderung und Finanzierung des Leistungs-, Jugend- oder Breitensports, des Übungsbetriebs oder zwecks Ausrichtung von Wettkämpfen und überregionalen Meisterschaften).
Spenden zugunsten der Leichtathletikabteilung und Einnahmen aus Startgeldern gehen an den Gesamtverein, werden aber dem Abteilungsetat zugeführt.
Sachkosten werden auf Nachweise in voller Höhe erstattet, wenn sie von der Abteilungsleitung genehmigt worden sind. Der Nachweis wird durch vorzulegende Belege geführt. Für Übungsleiter*innen kann ein Honorar (90min/Trainingseinheit) vereinbart werden.
Trainer*innenvergütung
Vorbehaltlich der finanziellen Lage werden Trainingseinheiten von 90 Minuten vergütet bei Vorlage einer Übungsleitungslizenz. Die Vergütung beläuft sich auf 15€/Trainingseinheit. Es kann zudem vereinbart werden, eine monatliche Vergütung von 250,00 € zu erstatten. Es können jährlich maximal 3.000,00 € abgerechnet werden.
Falls eine Entschädigung für eine/n Trainer*in über diesen Betrag hinaus vereinbart wird, muss diese in einem Vertrag zwischen dem/r Trainer*in und dem Hauptverein geschlossen werden.
Kosten zur Trainer*innenausbildung können nach Vereinbarung anteilig übernommen werden. Wer diese Unterstützung in Anspruch nimmt, verpflichtet sich, die Meldung für diese Lizenz beim BSB für mindestens zwei Jahre beim USC zu belassen. Kosten für Trainer*innenfortbildungen können in der Regel nur in den Jahren übernommen werden, in denen die Trainer*innenlizenz beim USC gemeldet ist. Über Abweichungen entscheidet die Abteilungsleitung.
Fahrtkostenerstattung
Die Fahrtkosten werden mit 0,25€/Kilometer erstattet, wenn mehrere Athleten dieselbe Fahrgelegenheit (PKW) nutzen. In Ausnahmefällen werden, 0,10€/Kilometer erstattet, wenn ein Athlet allein anreisen muss. Eine Ausnahmeregelung kann mit der Abteilungsleitung abgesprochen werden.
Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Die Fahrtkosten werden bis zur Höhe der entsprechenden Fahrtkosten für PKW ersetzt.
Fahrten mit den vereinseigenen Kleinbussen: Kraftstoff- und km-Kosten werden von der Abteilung übernommen.
Erstattung von Startgeldern
Die Startgelder bei leichtathletischen Stadion- und Hallenveranstaltungen werden in vollem Umfang von der Abteilung bezahlt. Bei kostenintensiven Starts, wie Marathon, Halbmarathon oder Triathlon, werden Startgelder bis zu einer Gesamthöhe von 150€/Athlet von der Abteilung übernommen. Ausnahmeregelungen können durch die Abteilungsleitung erteilt werden.
Erhebung eines Abteilungsbeitrags
Ergänzend zum Mitgliedsbeitrag im USC wird ein Abteilungsbeitrag erhoben. Dieser wird in der Abteilungsversammlung beschlossen und muss vom USC-Gesamtvorstand genehmigt werden.
Der Abteilungsbeitrag liegt bei:
20,00 € p.a. für inaktive Mitglieder
und bei
70,00 € p.a. für aktive Mitglieder.
Abweichend hiervon kann auf Antrag ein reduzierter Abteilungsbeitrag gewährt werden. Dieser Antrag ist der Abteilungsleitung vorzulegen und bedarf der Zustimmung der Abteilungsleitung sowie deren Stellvertretung.
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